- Ehegattenunterhalt
- Ehescheidung
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird die Ehescheidung ausgesprochen und im Regelfall der
Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Scheidungsvoraussetzungen liegen vor, wenn die Ehegatten ein Jahr
voneinander getrennt leben und nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft
wiederherstellen werden.
Der Versorgungsausgleich betrifft die hälftige Teilung der von beiden Eheleuten während der Ehezeit
erworbenen Rentenanwartschaften, deren Höhe das Familiengericht unter Beteiligung der zuständigen
Rentenversicherungsträger ermittelt. Erst wenn diese Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Ehescheidung
ausgesprochen. Dies geschieht durch Beschluss des Familiengerichts, der auch die Entscheidung zum
Versorgungsausgleich beinhaltet.
- Eheverträge
Mit einem Ehevertrag, der vor und nach Eheschließung, aber auch noch während eines laufenden
Scheidungsverfahrens geschlossen werden kann, vereinbaren die Eheleute Regelungen, die vor allem für den
Fall einer Ehescheidung maßgeblich sein sollen. Im Vordergrund stehen hierbei Vereinbarungen, welche die
güterrechtlichen Beziehungen, den Versorgungsausgleich, den Ehegattenunterhalt und den Kindesunterhalt
betreffen.
Eheverträge unterliegen der Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht, wenn dieses von einem der
Ehegatten eingeschaltet wird.
Eheverträge können schon zum Zeitpunkt des Abschlusses unwirksam sein, was insbesondere dann in Betracht
zu ziehen ist, wenn ein Verhandlungsungleichgewicht zwischen den Eheleuten besteht oder sich einer der
Ehegatten in einer Notlage (z.B. Schwangerschaft) befindet. Unwirksamkeit droht auch, wenn durch die
vertraglichen Regelungen der sogenannte Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts berührt wird, was der Fall
ist, wenn der Vertrag z.B. eine Verzichtsvereinbarung in Bezug auf Ehegattenunterhalt, der wegen
Kindesbetreuung oder wegen Erkrankung zu zahlen wäre, enthält. Kritisch kann es auch werden, wenn auf die
Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird, wenn einer der Ehegatten während der Ehe laufend
Rentenanwartschaften erwirbt, während der andere nur unzureichend für sein Alter abgesichert ist.
Der Abschluss von Eheverträgen, die auch den Scheidungsfall berücksichtigen, ist sicherlich sinnvoll, da damit
Streit vermieden werden kann. Man muss aber wissen, dass Eheverträge nicht in jedem Fall für immer Bestand
haben.
- Elternunterhalt
- Kindesunterhalt
- Sorgerecht
Verheiratete Eltern, die minderjährige Kinder haben, üben für sie das gemeinsame Sorgerecht aus. Sie sind
sowohl für die Personensorge als auch für die Vermögenssorge verantwortlich.
Nicht miteinander verheirateten Eltern steht das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder nur dann zu,
wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), wenn sie
heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Andernfalls steht der
Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu.
Trennen sich verheiratete oder nicht verheiratete Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, so ist jeder
Elternteil berechtigt, beim Familiengericht die alleinige elterliche Sorge zu beantragen. Seinem Antrag wird bei
Zustimmung des anderen Elternteils oder dann entsprochen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen
Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.
- Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt – es handelt sich um den Unterhalt, den getrennt lebende Eheleute voneinander verlangen
können -, wird ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung geschuldet. Die Höhe
richtet sich im ersten Trennungsjahr nach den auf Seiten beider Ehegatten vorhandenen Einkünften. Dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen nach Vorwegabzug etwaiger Kindesunterhaltsbeiträge und sonstiger
unterhaltsrechtlich relevanter Abzüge 3/7tel der Einkommensdifferenz zu.
Nach Ablauf des Trennungsjahres ändert sich die Höhe des Trennungsunterhaltsbeitrages in der Regel schon
aufgrund des vorgeschriebenen Steuerklassenwechsels. Darüber hinaus gibt es oft weitere Änderungen –
beispielsweise kann sich nach Ablauf des Trennungsjahres die Verpflichtung eines Ehegatten, eine
Berufstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bestehende Berufstätigkeit auszudehnen, ergeben. Auch das Wohnen
im Eigentum, das unterhaltsrechtlich Einkommen darstellt, wird vor Ablauf des Trennungsjahres rechtlich
anders beurteilt als danach. Jedenfalls ist ab Zustellung des Scheidungsantrages die objektive Marktmiete der
eigengenutzten Immobilie als Einkommen zugrunde zu legen.
- Umgangsrecht
- Vermögensauseinandersetzungen
Wenn man verheiratet ist und vor oder nach der Eheschließung keinen Ehevertrag mit anderem Inhalt
geschlossen hat, lebt man im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, was bedeutet,
dass jedem Ehegatten das Vermögen, das er während der Ehe erwirbt, allein zusteht, jedoch im Fall der
Ehescheidung ein Ausgleichsanspruch (Zahlungsanspruch) des Ehegatten, der während der Ehe weniger
Vermögen erworben hat, gegen den anderen gegeben ist.
Dieser Anspruch kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Es besteht aber
auch die Möglichkeit, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die während des laufenden
Scheidungsverfahrens notariell zu beurkunden oder zu Protokoll des Gerichts zu erklären ist.