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Familienrecht

Bei einer Trennung ergeben sich Fragen, die sich – auch wegen der oft vorhandenen emotionalen Betroffenheit der Beteiligten – nicht ohne Beistand lösen lassen. Dabei sind vorrangig Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche, aber auch Sorge- und Umgangsrechtsfragen von Bedeutung.

Daneben spielen die Voraussetzungen einer Ehescheidung sowie die Vermögensauseinandersetzung eine große Rolle.

Wir beraten und begleiten Sie umfassend bei allen rechtlichen Problemen, die mit einer Trennung bzw. Ehescheidung einhergehen. Dies schließt die Vertretung in gerichtlichen Verfahren ein. Daneben beraten wir auch in allen anderen Bereichen des Familienrechts.

- Ehegattenunterhalt
- Ehescheidung
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird die Ehescheidung ausgesprochen und im Regelfall der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Scheidungsvoraussetzungen liegen vor, wenn die Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt leben und nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen werden.
Der Versorgungsausgleich betrifft die hälftige Teilung der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, deren Höhe das Familiengericht unter Beteiligung der zuständigen Rentenversicherungsträger ermittelt. Erst wenn diese Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Ehescheidung ausgesprochen. Dies geschieht durch Beschluss des Familiengerichts, der auch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beinhaltet.
- Eheverträge
Mit einem Ehevertrag, der vor und nach Eheschließung, aber auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens geschlossen werden kann, vereinbaren die Eheleute Regelungen, die vor allem für den Fall einer Ehescheidung maßgeblich sein sollen. Im Vordergrund stehen hierbei Vereinbarungen, welche die güterrechtlichen Beziehungen, den Versorgungsausgleich, den Ehegattenunterhalt und den Kindesunterhalt betreffen.
Eheverträge unterliegen der Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht, wenn dieses von einem der Ehegatten eingeschaltet wird.
Eheverträge können schon zum Zeitpunkt des Abschlusses unwirksam sein, was insbesondere dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ein Verhandlungsungleichgewicht zwischen den Eheleuten besteht oder sich einer der Ehegatten in einer Notlage (z.B. Schwangerschaft) befindet. Unwirksamkeit droht auch, wenn durch die vertraglichen Regelungen der sogenannte Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts berührt wird, was der Fall ist, wenn der Vertrag z.B. eine Verzichtsvereinbarung in Bezug auf Ehegattenunterhalt, der wegen Kindesbetreuung oder wegen Erkrankung zu zahlen wäre, enthält. Kritisch kann es auch werden, wenn auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird, wenn einer der Ehegatten während der Ehe laufend Rentenanwartschaften erwirbt, während der andere nur unzureichend für sein Alter abgesichert ist.
Der Abschluss von Eheverträgen, die auch den Scheidungsfall berücksichtigen, ist sicherlich sinnvoll, da damit Streit vermieden werden kann. Man muss aber wissen, dass Eheverträge nicht in jedem Fall für immer Bestand haben.
- Elternunterhalt
- Kindesunterhalt
- Sorgerecht
Verheiratete Eltern, die minderjährige Kinder haben, üben für sie das gemeinsame Sorgerecht aus. Sie sind sowohl für die Personensorge als auch für die Vermögenssorge verantwortlich.
Nicht miteinander verheirateten Eltern steht das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder nur dann zu, wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), wenn sie heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Andernfalls steht der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu.
Trennen sich verheiratete oder nicht verheiratete Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, so ist jeder Elternteil berechtigt, beim Familiengericht die alleinige elterliche Sorge zu beantragen. Seinem Antrag wird bei Zustimmung des anderen Elternteils oder dann entsprochen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.
- Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt – es handelt sich um den Unterhalt, den getrennt lebende Eheleute voneinander verlangen können -, wird ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung geschuldet. Die Höhe richtet sich im ersten Trennungsjahr nach den auf Seiten beider Ehegatten vorhandenen Einkünften. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen nach Vorwegabzug etwaiger Kindesunterhaltsbeiträge und sonstiger unterhaltsrechtlich relevanter Abzüge 3/7tel der Einkommensdifferenz zu.
Nach Ablauf des Trennungsjahres ändert sich die Höhe des Trennungsunterhaltsbeitrages in der Regel schon aufgrund des vorgeschriebenen Steuerklassenwechsels. Darüber hinaus gibt es oft weitere Änderungen – beispielsweise kann sich nach Ablauf des Trennungsjahres die Verpflichtung eines Ehegatten, eine Berufstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bestehende Berufstätigkeit auszudehnen, ergeben. Auch das Wohnen im Eigentum, das unterhaltsrechtlich Einkommen darstellt, wird vor Ablauf des Trennungsjahres rechtlich anders beurteilt als danach. Jedenfalls ist ab Zustellung des Scheidungsantrages die objektive Marktmiete der eigengenutzten Immobilie als Einkommen zugrunde zu legen.
- Umgangsrecht
- Vermögensauseinandersetzungen
Wenn man verheiratet ist und vor oder nach der Eheschließung keinen Ehevertrag mit anderem Inhalt geschlossen hat, lebt man im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, was bedeutet, dass jedem Ehegatten das Vermögen, das er während der Ehe erwirbt, allein zusteht, jedoch im Fall der Ehescheidung ein Ausgleichsanspruch (Zahlungsanspruch) des Ehegatten, der während der Ehe weniger Vermögen erworben hat, gegen den anderen gegeben ist.
Dieser Anspruch kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die während des laufenden Scheidungsverfahrens notariell zu beurkunden oder zu Protokoll des Gerichts zu erklären ist.

Ute Eggenstein

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
 
 

Wilhelmstraße 7
42697 Solingen

T 0212 7006-25
F 0212 7006-60

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Bastian Schauch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht

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Bastian Schmeer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
 
 

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