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Erbrecht und Nachfolgeberatung

Bei der Regelung des Nachlasses ist es entscheidend, die Wünsche und Vorstellungen der Beteiligten möglichst genau zu erfassen, um bereits frühzeitig eine bestmögliche Gestaltung zu wählen. Durch eine rechtzeitige Beratung lassen sich spätere Unklarheiten und Konflikte vermeiden. Dabei beachten wir insbesondere auch gesellschaftsrechtliche und familienrechtliche Fragestellungen.

Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder unserem Kooperationspartner werden selbstverständlich auch die steuerlichen Gestaltungs- und Optimierungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Auch nach dem Eintritt des Erbfalls ist häufig eine Rechtsberatung hilfreich. Wir beantworten Ihre offenen Fragen und helfen dabei, Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, falls erforderlich auch vor Gericht.

- Auseinandersetzung
bedeutet die Aufteilung der Vermögenswerte einer Erbengemeinschaft. Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten mit Nachlassmitteln zu begleichen. Anschließend erfolgt die Aufteilung des verbleibenden Vermögens entsprechend den Quoten, mit denen die einzelnen Mitglieder an der Erbengemeinschaft beteiligt sind.
- Ausschlagung
Die Ausschlagung führt dazu, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als ob er beim Erbfall nicht gelebt hätte. Die Ausschlagung empfiehlt sich insbesondere, wenn die Überschuldung des Nachlasses eindeutig feststeht, damit der Erbe nicht mit dem Eigenvermögen für Nachlassverbindlichkeiten in Haftung genommen wird. In Betracht kommt aber auch die „lenkende Ausschlagung“, die dazu führt, dass die nachfolgende Generation sofort Erbe wird. Die Ausschlagung ist binnen sechs Wochen dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären.
- Erbe
Der Erbe übernimmt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Vermögenswerte und alle Schulden des Erblassers, gegebenenfalls in Erbengemeinschaft mit weiteren Erben. Bei gesetzlicher Erbfolge werden die Abkömmlinge (Kinder/Enkelkinder) und die Eltern erben, außerdem der Ehepartner, unter Umständen auch weiter entfernte Verwandte.
- Erbeinsetzung
Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge besteht die Möglichkeit, Erben durch Testament oder Erbvertrag einzusetzen. Hierbei kann der spätere Erblasser frei über sein Vermögen verfügen. Nur ein enger Kreis von Berechtigten ist pflichtteilsberechtigt und insofern mit einem Mindestbetrag am Erbe zu beteiligen.
- Erbengemeinschaft
Sowohl bei gesetzlicher Erbfolge als auch bei gewillkürter Erbfolge (Testament/Erbvertrag) können mehrere Menschen gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen Quoten den Erblasser beerben. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft (Gesamthandgemeinschaft), der alle Vermögenswerte zuzuordnen sind und die auch verpflichtet ist, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Die Erben sind berechtigt und verpflichtet, das zum Nachlass gehörende Vermögen gemeinschaftlich zu verwalten und gegebenenfalls zu verwerten. Hierbei kommen zum Teil Mehrheitsentscheidungen in Betracht, während bei wesentlichen Entscheidungen die Erben einer Erbengemeinschaft grundsätzlich alle zustimmen müssen, z.B. beim Verkauf eines Grundstücks.
- Erbschaftsteuer
Von Todes wegen erworbenes Vermögen ist zu versteuern. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000,- €, jedes Kind nach jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000,- €. Je nach Steuerklasse sind von 7% bis 50% des ererbten Nettovermögens zu versteuern.
- Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung, bei der die Vertragsschließenden, die nicht zwingend miteinander verwandt sein müssen, erbrechtliche Regelungen miteinander vereinbaren. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Form.
- Familiengesellschaft
Insbesondere bei Vermögen, die aus völlig unterschiedlichen Bestandteilen bestehen und die auf eine Mehrheit von Erben (gerecht) verteilt werden sollen, empfiehlt sich die Gründung einer Familiengesellschaft. An dieser Familiengesellschaft können z.B. die Kinder mit gleichen Quoten beteiligt sein. In das Vermögen dieser Familiengesellschaft können dann entweder zu Lebzeiten oder auch von Todes wegen die zum Vermögen des Erblassers gehörenden unterschiedlichen Vermögenswerte übertragen werden, an der die Mitglieder der Gesellschaft dann über ihre Beteiligung an der Gesellschaft gleichmäßig partizipieren. Die Gründung einer solchen Familiengesellschaft erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.
- Nachlassinsolvenz
Sofern die Schulden des Erblassers höher sind als das vererbte Vermögen, können die Erben die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Dies führt dazu, dass die Erben nicht mit dem Eigenvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haften.
- Nachlassverbindlichkeiten
Die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers und die Verbindlichkeiten, die sich aus der Abwicklung des Nachlasses ergeben, sind von den Erben aus dem Nachlass zu begleichen. Hierzu gehören insbesondere auch die Beerdigungskosten. Sofern die Nachlassverbindlichkeiten höher sind als das ererbte Vermögen, kann die Erbschaft ausgeschlagen werden oder die Erben beantragen die Nachlassinsolvenz bzw. die Nachlassverwaltung.
- Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist von allen Erben gemeinsam zu beantragen. Das Amtsgericht setzt dann den Nachlassverwalter ein, dessen Aufgabe es in erster Linie ist, die Gläubiger des Nachlasses mit Nachlassmitteln zu befriedigen. Ein verbleibender Überschuss steht den Erben entsprechend ihren Quoten zu. Insbesondere dann, wenn die Tatsache der Überschuldung nicht sicher ist und diese Frage auch nicht binnen sechs Wochen abschließend geklärt werden kann, stellt die Nachlassverwaltung ein geeignetes Mittel dar, die Haftung der Erben mit Eigenvermögen auszuschließen, andererseits aber die Chance auf die „freie Spitze“ zu erhalten.
- Nießbrauch
Im Wege einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag), aber auch bei lebzeitiger Übertragung kann der Übertragende sich oder auch anderen Personen den Nießbrauch vorbehalten. Der Inhaber des Nießbrauchs ist berechtigt, die Nutzung der Sache zu ziehen, also z.B. die Mieten oder sonstige Erträgnisse des Vermögens zu vereinnahmen. Ein Nießbrauchsvorbehalt kann auch dazu dienen, Erbschaftsteuern- bzw. Schenkungssteuern zu vermindern.
- Pflichtteil
Die Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte und gegebenenfalls die Eltern sind pflichtteilsberechtigt. Wenn in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge diese Personen enterbt werden, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, der halb so hoch ist wie der gesetzliche Erbteil. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben umfassende Auskunft und Bewertung verlangen, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermitteln zu können.
- Schenkungssteuer
Schenkungssteuer fällt an bei unentgeltlichen Vermögensverfügungen unter Lebenden. Die Steuersätze sind grundsätzlich so hoch wie bei der Erbschaftsteuer. Dies gilt auch für die Freibeträge. Lediglich bei der Übertragung des Familienheims von einem Ehegatten auf den anderen bleibt die Übertragung steuerfrei, ohne dass der Empfänger einen Freibetrag in Anspruch nehmen muss.
- Testament
Mit dem Testament verfügt der spätere Erblasser von Todes wegen darüber, was mit seinem Vermögen geschehen soll. Er kann Erbeinsetzungen vornehmen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen machen und Testamentsvollstreckung anordnen. Eheleute können ein Gemeinschaftliches Testament errichten. Das Testament muss entweder vollständig eigenhändig geschrieben werden oder es kann in notarieller Form beurkundet werden. Grundsätzlich kann ein Testament jederzeit widerrufen werden.
- Testamentsvollstreckung
Wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass der Inhalt seines Testamentes gegebenenfalls auch gegen den Willen sonstiger Beteiligter (Erben/Vermächtnisnehmer) umgesetzt wird, empfiehlt sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Diese kann sowohl darauf beschränkt sein, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und anschließend an die Erben zu verteilen. In Betracht kommt aber auch eine Dauervollstreckung, etwa dann, wenn minderjährige Kinder Erben werden, die über das Vermögen nicht sofort frei verfügen können sollen.
- Unternehmensnachfolge
Sofern zum Vermögen eines Menschen ein Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen gehören, empfiehlt es sich, rechtzeitig die Nachfolgefragen zu klären, gegebenenfalls auch durch Übertragung von einzelnen Vermögenswerten schon zu Lebzeiten. Abhängig von den jeweiligen Gesellschaftsformen sind unterschiedliche Erfordernisse zu beachten.
- Vermächtnis
Mit dem Vermächtnis verschafft der Erblassers dem Begünstigten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Auf diese Weise kann der Erblasser sicherstellen, dass bestimmte Vermögensgegenstände, z.B. ein Grundstück, Schmuck oder aber auch ein bestimmter Geldbetrag, aus dem Nachlassvermögen einem besonderen Begünstigten zukommen.
- Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Insbesondere bei höheren Vermögen sollte man in Erwägung ziehen, Teile des Vermögens – gegebenenfalls auch mit Nießbrauchsvorbehalt – schon zu Lebzeiten zu übertragen. Auf diese Weise können Freibeträge bei der Schenkungssteuer bzw. Erbschaftsteuer unter Umständen mehrfach ausgenutzt werden. Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre wieder in voller Höhe zur Verfügung. Außerdem kann der spätere Erblasser auf diese Weise schon zu Lebzeiten sicherstellen, was mit seinem Vermögen auf Dauer geschehen soll.

Angelos Tsangaris

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Mietrecht und
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