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13. Juli 2021

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 17.05.2021 – 13 U 365/21

Bei Abnahmeverweigerung kann bei bestehender Abnahmereife unmittelbar auf Zahlung des Werklohns geklagt werden

Das OLG Nürnberg stärkt die herrschende Auffassung: Verweigert der Besteller eine Abnahme zu Unrecht, kann der Unternehmer unmittelbar auf Zahlung des Werklohns klagen; im Zahlungsantrag liegt sodann ein konkludentes Abnahmeverlangen.

von Bastian Schmeer

Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2021 die bestehende, überwiegende Meinung dahingehend bestärkt, dass ein Werkunternehmer bei Abnahmereife weiterhin sofort auf Werklohnzahlung klagen kann, gleichgültig, ob der Besteller die Abnahme vorher ernsthaft und endgültig oder nur vorläufig im Hinblick auf die vermeintlich fehlende Beseitigung – zu Unrecht – geltend gemachter Mängel verweigert hat.

Die Abnahme der Werkleistung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Abnahme ist dabei vertragliche Hauptleistungspflicht. Sie kann förmlich im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB oder fiktiv gem. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgen.

Früher wurde mitunter vertreten, dass insofern bei Verweigerung der Abnahmeerklärung der Werkunternehmer zunächst auf Abnahme klagen müsse und erst nach Rechtskraft der Entscheidung hierüber eine weitere Klage auf Werklohnzahlung erheben kann. Da gerade Bauprozesse selten schnell erledigt sind, sondern sich über Jahre erstrecken können, würde dies bedeuten, dass der Unternehmer zunächst ggfs. jahrelang betreffend die Abnahme prozessieren müsste, bevor er überhaupt seinen Werklohn fordern kann.

Seit geraumer Zeit wird jedoch überwiegend vertreten, dass der Unternehmer bei bestehender Abnahmereife, also im Wesentlichen vollständiger und mangelfreier Leistungserbringung, direkt dann auf Werklohnzahlung klagen kann, wenn der Besteller die Abnahme verweigert und der Unternehmer ihm auch zuvor keine Frist zur Abnahme gesetzt hat. Das OLG Nürnberg begründete dies damit, dass im Zahlungsantrag ein konkludentes Abnahmeverlangen zu sehen ist.

Das OLG Nürnberg führt zur Begründung die Gesetzesbegründungsmaterialien betreffend die Einführung der fiktiven Abnahme in das Gesetz an. Zusammengefasst wollte der Gesetzgeber nämlich die Rechtsstellung des Unternehmers durch die Einführung des Instituts der fiktiven Abnahme verbessern. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der immer noch vereinzelt bestehenden Gegenauffassung, dass zunächst ein Prozess auf Abnahme zu durchlaufen wäre, gefolgt werden würde, da dies die Rechtsstellung des Unternehmers entgegen der Intention des Gesetzgebers ohne zwingende Notwendigkeit erheblich verschlechtern würde. Der Unternehmer hätte nämlich erst sehr viel später die Aussicht, erstmals einen (vorläufig) vollstreckbaren Zahlungstitel zu erlangen. Darüber hinaus könnten sich die Prozesskosten verdoppeln, die der Werkunternehmer auch bei einem Obsiegen dann selbst tragen müsste, falls der Erstattungsanspruch im Falle einer Insolvenz des Prozessgegners nicht mehr durchsetzbar sein sollte.

Bauvertragliche Beratung und Vertretung erfolgt in unserer Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bartelt, Herrn Rechtsanwalt Strässer und Herrn Rechtsanwalt Schmeer.

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Dr. Sebastian Bartelt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Baurecht und
Architektenrecht
 

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