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15. Februar 2021

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben

Entgegen der bisher vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung ist ein Zusammenleben oder ein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute nicht mehr notwendige Voraussetzung, um nach Scheitern der Ehe Trennungsunterhalt zu beanspruchen. Der BGH stellt klar, dass es für die bisher vorherrschende Auffassung im Gesetz keine Grundlage gibt.

von Bastian Schmeer

Was war passiert?

Die Eheleute, welche beide einen indischen kulturellen Hintergrund haben und deren Ehe arrangiert worden war, trennten sich etwa ein Jahr nach Eheschließung. Zum Zeitpunkt der Hochzeit lebte die Ehefrau im Haushalt ihrer Eltern in Frankfurt am Main und erzielte ein Nettoeinkommen von etwa 2.670,00 €, während der Ehemann in Paris lebte, wo er Nettoeinkünfte in Höhe von etwa 4.000,00 € monatlich erzielte und daneben weitere Einkünfte hatte. Auch nach Eheschließung lebten die Eheleute weiterhin getrennt. Zwar besuchte man sich regelmäßiger, eine sexuelle Beziehung wurde jedoch nicht aufgenommen und die Eheleute verfügten über keine gemeinsamen Konten. Die Eheleute verbrauchten ihre Einkünfte jeweils für sich selbst.


Wie ist die Rechtslage?

Der Trennungsunterhalt ist Ausfluss der ehelichen Solidargemeinschaft. Der Trennungsunterhalt soll es beiden Eheleuten ermöglichen, in der Phase der Trennung eine wirtschaftliche vergleichbare Grundlage zu erhalten. Entscheidend bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt ist insofern derjenige Lebensstandard, der nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen als angemessen erscheint. Daraus wurde in der Vergangenheit mitunter gefolgert, dass im Falle von kurzen Ehen und im Falle von Ehen, in denen die Eheleute überhaupt nicht zusammen wirtschafteten und auch sonst keine eheliche Solidargemeinschaft aufgebaut wurde, kein Trennungsunterhaltsanspruch bestehen solle. Der BGH stellt nunmehr klar, dass der Wortlaut des insofern einschlägigen Paragraphen 1361 Abs. 1 BGB ein vorheriges Zusammenleben und auch ein Zusammenwirtschaften als Voraussetzung für einen Trennungsunterhalts-anspruch nicht hergibt. Der BGH führt aus, dass zudem nach der Gesetzessystematik mit Eheschließung ein Anspruch auf Familienunterhalt entstanden ist, auf den Ehegatten nicht wirksam verzichten können, selbst wenn ein Ehegatte mit einer für ihn ungünstigeren Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse dahingehend einverstanden ist, dass der andere Ehegatte nichts zu seinem Lebensunterhalt beisteuert. Letztendlich sei bei der Bemessung des Trennungsunterhaltes ein objektiver Maßstab anzulegen. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse sei daher in erster Linie nach dem verfügbaren Gesamteinkommen zu schauen und nicht entscheidend, wie die Ehegatten mit ihrem jeweiligen Anteil am Gesamteinkommen umgehen oder wirtschaften.

Familienrechtliche Beratung und Vertretung erfolgt in unserer Kanzlei durch Frau Rechtsanwältin Eggenstein, Herrn Rechtsanwalt Schauch und Herrn Rechtsanwalt Schmeer. Sprechen Sie uns gerne an.

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Ute Eggenstein

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