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3. Mai 2021

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2021, VII ZR 94/20

Rechte von Auftragnehmern gestärkt

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nicht vor dem Verlangen des Auftragnehmers nach Sicherheit zu verjähren beginnt.

von Dr. Sebastian Bartelt

Gemäß § 650f BGB kann der Auftragnehmer bei Bauverträgen vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung beanspruchen. Diese gesetzliche Bestimmung hat den Zweck, das aus der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers folgende Risiko abzumildern. Es handelt sich um zwingendes Recht, d.h. die Bestimmung kann weder durch AGB noch durch individuelle Vereinbarung abbedungen werden.

Die Bauhandwerkersicherung kann praktisch zu jeder Zeit gefordert werden, z.B. direkt nach Vertragsschluss oder aber auch noch nach der Abnahme und sogar nach einer Kündigung des Vertrags. Zur „richtigen“ Zeit gefordert, kann sie ein effektives Sicherungsmittel darstellen, das Insolvenzrisiken abfedern kann. Aufgrund der Möglichkeit zur Kündigung des Vertrags im Falle der Nichtstellung, kann die Sicherheit auch dazu dienen, ein Vertragsverhältnis zu beenden.

Beim sog. Verbraucherbauvertrag kann keine Sicherheit verlangt werden, ebenso nicht beim Bauträgervertrag, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Die Sicherheit dient der Sicherung von Vergütungsansprüchen inklusive solchen aus Nachträgen. Sicherheit kann in Höhe von 110 Prozent der vereinbarten Vergütung gefordert werden.

Die Pflicht zur Sicherheitsleistung gilt bei Bauverträgen. Anspruchsberechtigt sind beispielsweise Bauunternehmer, Handwerker, Architekten und Ingenieure, nicht aber z.B. Lieferanten von Baustoffen. Verpflichtet zur Stellung einer Sicherheit ist der Auftraggeber; auch Verbraucher sind zur Stellung der Sicherheit verpflichtet, nicht aber öffentliche Auftraggeber.

Sicherheit kann in den vom Gesetz vorgesehenen Formen geleistet werden; üblicherweise wird eine Bürgschaft gestellt.

Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist keine oder eine nur unzureichende Sicherheit stellt, ist der Auftragnehmer zur Leistungsverweigerung und zur Kündigung berechtigt.

Wird keine Sicherheit gestellt, kann Klage auf Sicherheitsleistung erhoben werden. Über die Anspruchshöhe soll keine Beweisaufnahme stattfinden, soweit der Sicherungsanspruch schlüssig dargelegt ist. Das Gericht soll zur Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO berechtigt sein.

Umstritten ist, wann der Anspruch auf Sicherheitsleistung verjährt. Teilweise wird vertreten, dass der Anspruch (vereinfacht dargestellt) nach drei Jahren zum Jahresende nach Abschluss des Bauvertrags verjährt.

Gegen diese Auffassung hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof gewandt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch handelt, der erst mit dem Verlangen auf Sicherheitsleistung entsteht. Bevor die Sicherheit nicht verlangt wurde, kann der Anspruch daher nicht verjähren. Der Anspruch verjährt also nach drei Jahren zum Jahresende nachdem das Sicherungsverlangen erstmals gestellt wurde. Beispiel: Wurde im Jahr 2021 das Sicherungsverlangen erstmalig gestellt, würde der Anspruch mit Ablauf 31.12.2024 verjähren.

Die Folge ist, dass auch Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme ein Anspruch auf Sicherheit durchgesetzt werden kann. Sollten sich also beispielsweise während eines langen Gerichtsverfahrens über die Vergütung oder während langwieriger Verhandlungen über den Werklohn Anzeichen ergeben, dass die Bonität des Auftraggebers schlechter wird, könnte der Auftragnehmer zusätzlich eine Bauhandwerkersicherheit fordern. Die Motivation des Auftragnehmers könnte insoweit sein, mit dem Auftraggeber in der gerichtlichen Verhandlung über das Sicherungsverlangen auch die Forderung selbst direkt anzusprechen und so möglicherweise schneller zu einer vergleichsweisen Lösung zu gelangen.

Bauvertragliche Beratung und Vertretung erfolgt in unserer Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bartelt, Herrn Rechtsanwalt Strässer und Herrn Rechtsanwalt Schmeer.

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Dr. Sebastian Bartelt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Baurecht und
Architektenrecht
 

Wilhelmstraße 7
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T 0212 7006-32
F 0212 7006-60

barteltstraesser.com

Peter Strässer

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