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9. Juli 2022

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2022, Az.: VII ZR 174/19

Mindestsätze der HOAI 2013 sind laut BGH jedenfalls in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar

Der BGH entschied zuletzt den nach dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (Az.: C-377/17) in der Rechtsprechung und Literatur entbrannten Meinungsstreit, jedenfalls für Altverträge.

von Bastian Schmeer

Worum geht es?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Az.: C-377/17) entschieden, dass die deutschen Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen für Planerhonorare in der Honorarvereinbarung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung aus dem Jahre 2013 mit EU-Recht unvereinbar seien.

Bis zu diesem Urteil war die HOAI als zwingendes Preisrecht verstanden worden. Hatten Auftraggeber und Planer etwa einen die von der HOAI vorgegebenen Mindestsätze per Vereinbarung über ein Pauschalhonorar unterschritten, so war eine solche Vereinbarung in aller Regel unwirksam mit der Folge, dass der Planer die Möglichkeit hatte, Honorar bis zur Höhe der von der HOAI vorgegebenen Mindestsätze nachzufordern.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland entbrannte in der Folge eine Debatte darüber, was das Urteil des EuGH für Folgen für die Anwendbarkeit der HOAI hat. So urteilten das OLG Celle (Urteil vom 17. Juli 2019, Az.: 14 U 188/18) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. September 2019, Az.: 23 U 155/18), dass auf Grund des Anwendungsvorbehaltes des Europarechtes Gerichte verpflichtet seien, die vermeintlich vom EuGH für rechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Dagegen urteilten das OLG Hamm (Urteil vom 23. Juli 2019, Az. 21 U 24/18) sowie auch das OLG Dresden (Beschluss vom 30. Januar 2020, Az. 10 U 1402/17), dass das Urteil des EuGH lediglich Deutschland als Mitgliedsstaat binde, für den einzelnen Unionsbürger und somit für konkrete Vertragsverhältnisse keine Rechtswirkung ausgehe. Hiernach sollte die HOAI 2013 weiterhin Geltung entfalten.

Nach Auffassung des OLG Hamm und OLG Dresden sollte insofern das Mindestpreisgebot fortgelten, nach der Rechtsprechung des OLG Celle und des OLG Düsseldorfs wären das Mindestpreisgebot unterschreitende Pauschalvereinbarungen dagegen zulässig.

Was hat nun der BGH entschieden?

Voran zu schicken ist, dass der Streit insoweit entschieden wurde, als dass nunmehr höchstrichterlich geklärt ist, dass jedenfalls für Altverträge und in laufenden Verfahren das Mindestpreisgebot der HOAI 2013 weiterhin gilt. Der BGH hatte die konkrete Rechtsfrage vor der nunmehr ergangenen Entscheidung erneut dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Der EuGH entschied sodann bereits Anfang des Jahres mit Urteil vom 18. Januar 2022 (Az.: C-261/20), dass der Bundesgerichtshof jedenfalls nicht auf Grund Unionsrechts verpflichtet sei, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen. Der EuGH stellte fest, dass seine Entscheidung eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht zukommt. Ferner stellte der EuGH fest, dass die zuständigen nationalen Gerichte nicht alleine auf Grund eines im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland erlassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine nationale Regelung, die gegen EU-Recht verstößt, unangewendet zu lassen.

Der BGH entschied daher vorliegend konkret, dass die im zu entscheidenden Fall getroffene, die Mindestsätze der HOAI unterschreitende, Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam war und der Planer vom Auftraggeber nach wie vor das Mindestsatzhonorar verlangen konnte.

Bau- und architektenrechtliche Beratung und Vertretung erfolgt in unserer Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bartelt, Herrn Rechtsanwalt Strässer und Herrn Rechtsanwalt Schmeer.

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Dr. Sebastian Bartelt

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