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7. Juni 2021

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2021 (Az.: VI ZR 274/20)

BGH bejaht die Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei Diesel-Fällen

Der BGH bleibt bei seiner Auffassung: Bei der Manipulation von Dieselfahrzeugen handelt es sich um eine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung, die zum Schadensersatz berechtigt. Und mehr noch: Auch die Kosten einer Finanzierung sind als Schadensersatz erstattungsfähig.

von Alina Anders

Im Jahr 2015 wurde der sog. Abgasskandal rund um Diesel-Motoren zunächst der Marke VW publik – betroffen von den Praktiken, insbesondere der Abschaltautomatik, sind jedoch auch weitere Fahrzeugmarken.

Der Abgasskandal beschäftigt seitdem die Gerichte und mittlerweile auch den Bundesgerichtshof (BGH). Mit Urteil vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19) entschied der BGH bereits, dass dem Käufer eines mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges Schadensersatzansprüche zustehen. Der Käufer kann danach die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich jedoch die gefahrenen Kilometer als Vorteil anrechnen lassen.

In seinem jüngsten Urteil vom 13.04.2021 (Az.: VI ZR 274/20) geht der BGH sogar noch weiter und spricht der Käuferin eines mit einer unzulässigen Abschaltautomatik manipulierten Fahrzeugs neben der Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises auch den Ersatz der Finanzierungskosten zu.

Wie die Vorinstanzen, LG Köln und OLG Köln, führt nun auch der BGH zutreffend in Hinblick auf die Kaufpreiserstattung aus, diese sei als Schadensersatzanspruch aus einer sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung zu leisten. Die zur (teilweisen) Finanzierung des Kaufpreises entstandenen Finanzierungskosten sind nach dem neuesten Urteil des BGH zusätzlich zu erstatten: Käufer sind so zu stellen, als sei es zu einem Fahrzeugkauf nie gekommen. Deswegen sind auch die Finanzierungskosten als Schaden zu ersetzen. Die konkrete Finanzierung wäre nämlich ohne den irrtumsbedingten Erwerb des Fahrzeugs nie zustande gekommen.

Demgegenüber hatte die Käuferin in dem dem BGH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt keinerlei (Liquiditäts-)Vorteil aus der Finanzierung, den sie nunmehr hätte zurückerstatten müssen. Der einzige Vorteil, den Käufer eines manipulierten Fahrzeuges haben, sei der Nutzungsvorteil aus den gefahrenen Kilometern. Lediglich dieser Nutzungsvorteil sei – und insofern bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung – sowohl dem Erstattungsanspruch in Bezug auf den Kaufpreis als auch in Hinblick auf die Finanzierungskosten als Vorteil anzurechnen.

Wenn auch Ihr Fahrzeug von dem sog. Abgasskandal und etwaigen Manipulationen betroffen ist, beraten wir Sie kompetent und zuverlässig zu Ihren Handlungsmöglichkeiten. Gerne prüfen wir für Sie die Aussichten für eine erfolgreiche Rückabwicklung Ihres Kaufvertrages.

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Alina Anders

Rechtsanwältin
Mediatorin
 
 

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