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Vertragsrecht

Neben den bestehenden Spezialisierungen unserer Fachanwälte verfügen wir auch auf dem weiten Feld des allgemeinen Vertragsrechts über umfangreiche Kenntnisse.

Der am häufigsten vorkommende Vertrag des Alltags ist der Kaufvertrag. Weitere typische Verträge sind etwa der Mietvertrag, der Werkvertrag, der Arbeitsvertrag, der Reisevertrag oder auch der Kreditvertrag. Daneben gibt es spezielle, nicht im Gesetz geregelte Vertragstypen, deren Behandlung ebenfalls zu unserem Leistungsspektrum gehört. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen Stadien eines Vertrags, von der Vertragsanbahnung oder der Vertragsgestaltung über den Vertragsschluss und die Vertragsdurchführung bis hin zur Vertragsbeendigung und den damit verbundenen Folgen.

Zu unserer täglichen Praxis gehören ferner die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit allen Aspekten des Vertragsrechts. Typischerweise beinhaltet dies die Geltendmachung oder Abwehr vertraglicher Ansprüche, zum Beispiel von Schadensersatzansprüchen.

Das Entwerfen rechtssicherer Verträge rundet unser Angebot ab.

- Anfechtung
Wird ein Rechtsgeschäft berechtigterweise angefochten, so ist es von Anfang an als nichtig anzusehen. Anfechtungsgründe können etwa ein Irrtum, eine Drohung oder eine Täuschung sein.
- Angebot
Ein Angebot im Sinne des BGB ist eine Willenserklärung, mit der die eine Seite der anderen Seite die Schließung eines Vertrages so anbietet, dass der andere nur noch mit „ja“ antworten muss.
Von einem Angebot zu unterscheiden ist die bloße Aufforderung zum Angebot, die sogenannte invitatio ad offerendum.
- Annahme
Auch die Annahme des Angebots stellt eine Willenserklärung dar. Die Annahme muss dabei nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Bloßes Schweigen stellt dabei grundsätzlich keine wirksame Annahmeerklärung dar.
- Auslegung
Sowohl Willenserklärungen als auch Verträge müssen bisweilen ausgelegt werden. Dabei wird untersucht, was der Erklärende oder die Parteien wirklich zum Ausdruck bringen wollten. Dies weicht nicht selten von dem, was dem Wortlaut nach erklärt wurde, ab.
- Bedingung
Ein Rechtsgeschäft kann unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden. Der klassische Fall ist der Eigentumsvorbehalt. Dabei wird die Einigung zur Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung geschlossen.
Im Falle der auflösenden Bedingung tritt die Wirkung des Rechtsgeschäftes unmittelbar ein und endet mit Eintritt der Bedingung.
- Drohung
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch Drohung bestimmt wird, kann die Erklärung anfechten. Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres, ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört, zu erklären.
- Gefahrübergang
Mit dem Gefahrübergang geht das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger über. Im Kaufrecht stellt der Gefahrübergang die Übergabe der verkauften Sache dar, sofern nicht ein Versendungskauf vereinbart ist. Im Werkvertragsrecht geht das Risiko in der Regel mit der Abnahme über, wobei es auch hiervon Ausnahmen gibt.
- Geschäftsfähigkeit
Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben sowie dauerhaft Geisteskranke sind geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärungen sind nichtig. Sie können nicht alleine wirksam Verträge schließen. Als Ausnahme können volljährige Geschäftsunfähige Geschäfte des täglichen Lebens, welche mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können, wirksam vornehmen.
- Gewährleistung
Ist etwa eine Kaufsache oder ein vom Werkunternehmer hergestelltes Werk mangelhaft, so stehen dem Käufer bzw. dem Besteller Gewährleistungsrechte zu. In erster Linie zu nennen ist das gegenüber den anderen Rechten des Käufers oder Bestellers vorrangige Recht auf Nacherfüllung. In Betracht kommen auch der Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung.
- Gläubiger
Der Gläubiger kann eine natürliche oder juristische Person sein, die gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung hat.
- Kaufvertrag
Wenn die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen haben, ist der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache zu übergeben und zu übereignen. Den Käufer trifft die Hauptpflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Kaufsache abzunehmen.
- Irrtum
Wer sich bei Abgabe einer Willenserklärung, etwa eines Angebotes für einen Kaufvertrag verschrieben oder versprochen hat, unterliegt einem Erklärungsirrtum. In der Folge kann der Erklärende seine Willenserklärung unter Umständen anfechten.
- Insichgeschäft
Grundsätzlich ist es einem Vertreter nicht gestattet, für den Vertretenden mit sich oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Vertreter sich von dieser Beschränkung befreien lässt.
- Mahnbescheid
Bei einem Mahnbescheid handelt es sich um eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die auf den Mahnantrag des Gläubigers vom zuständigen Mahngericht bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen wird. Der Erlass des Mahnbescheides ist Voraussetzung für den im weiteren Verlauf zu beantragenden Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgen kann.
- Mahnverfahren
Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren, durch das ein Gläubiger schnell und kostengünstig – sofern die Voraussetzungen vorliegen – zu einem vollstreckbaren Titel, nämlich dem Vollstreckungsbescheid gelangt. Es bedarf eines Mahnantrages des Antragstellers, also des Gläubigers, gegen den Antragsgegner, dem Schuldner, bei dem zuständigen Mahngericht, das dann einen Mahnbescheid erlässt.
- Nacherfüllung
Ist eine Sache mangelhaft, so kann der Käufer die Nacherfüllung verlangen. Er kann wählen zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bevor der Käufer den Rücktritt erklären oder Schadensersatz verlangen kann, muss eine Nachbesserung nach einem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen sein. Man spricht auch vom Vorrang der Nacherfüllung gegenüber den anderen Gewährleistungsrechten des Käufers.
- Nebenpflichten
Nebenpflichten können in Form von Treuepflichten, Schutz- und Obhutspflichten oder Aufklärungs- und Mitteilungspflichten bestehen. Die Art der bestehenden Nebenpflichten hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
- Pflichtverletzung
Von einer Pflichtverletzung spricht der Jurist, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger nicht das erbringt, zu dem er verpflichtet ist. Aus einer Pflichtverletzung können Schadensersatzansprüche resultieren. Je nach Anknüpfungspunkt kann auch gesetzliche Voraussetzung sein, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ihn insoweit also ein Verschulden zu treffen hat.
- Rücktritt, Kündigung
Bei Vorliegen eines Rücktrittsgrundes kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung.
Voraussetzung für eine formell wirksame Rücktritts- oder Kündigungserklärung ist in aller Regel eine vorherige Mahnung, in der zur Nacherfüllung oder Leistungserbringung unter angemessener Fristsetzung aufzufordern ist.
- Schadensersatz
Je nach Art des erlittenen Schadens kann der Geschädigte Naturherstellung oder Ersatz in Geld verlangen. Schadensersatz kann aus der Verletzung von Haupt- oder auch Nebenpflichten resultieren.
- Schriftform
Manche Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben etwa beim Verbraucherdarlehensvertrag, bei der Kündigung des Arbeitsvertrages, bei der Bürgschaftserklärung und beim Schuldanerkenntnis.
- Schuldner
Ein Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen eines Schuldverhältnisses, in der Regel eines Vertrages, eine Leistungspflicht zu Gunsten des Gläubigers trifft.
- Sittenwidrigkeit
Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Das Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Abgestellt wird letztlich auf die in der Gemeinschaft oder bei den Beteiligten tatsächlich geübten Konventionen.
- Stellvertretung
Die Stellvertretung im Sinne des BGB ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen mit der Folge, dass die Rechtsfolgen, wie etwa der durch den Vertreter geschlossene Vertrag, in der Person des Vertretenen eintreten.
- Täuschung
Wer eine Willenserklärung aufgrund einer arglistigen Täuschung eines anderen abgibt, kann die Erklärung anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Getäuschte die Täuschung entdeckt.
- Verjährung
Die allermeisten Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist. Dabei richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist nach dem jeweiligen Anspruch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und ist eine Jahresendverjährung. Schon die Gewährleistungsfristen des Kaufrechts und des Werkvertragsrechtes weichen hiervon ab.
- Vertrag, Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
- Vertragsbeendigung
Ein Vertrag kann enden durch Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder gegebenenfalls Widerruf, wobei die rechtlichen Folgen sehr unterschiedlich sein können.
- Vertragliche Pflichten
Die vertraglichen Pflichten sind in § 241 BGB geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenpflichten.
Die Hauptpflichten richten sich nach dem jeweils geschlossenen Vertrag. Nebenpflichten können etwa in der Form von Aufklärungs- oder Beratungspflichten stehen.
- Verzug
Wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt, kommt er in Verzug. Als Rechtsfolge hat der Schuldner dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen. Verzugsschäden können dabei Vielfältig sein. Typischerweise handelt es sich bei Verzugsschäden um Rechtsanwaltskosten, wenn die oben genannte Voraussetzungen vorliegen.
- Vorvertragliche Pflichten
Schon vor Vertragsschluss können zwischen den Parteien Informations- oder Auskunftspflichten sowie Schutz- und Obhutspflichten bestehen, deren Verletzung den anderen Teil zur Forderung von Schadensersatz berechtigen kann.
- Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäftes. Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. Willenserklärungen stellen etwa das Angebot und die Annahme dar.
- Zurückbehaltungsrecht
Das BGB kennt an verschiedenen Stellen unter verschiedenen Voraussetzungen bestehende Zurückbehaltungsrechte. Übt ein Schuldner berechtigterweise sein Zurückbehaltungsrecht aus, so darf er eine von ihm zu erbringende Leistung solange verweigern, bis der Gläubiger seinerseits eine dem Schuldner gegenüber obliegende Leistung erbracht hat.
- Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung dient der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Vollstreckungstitel mit staatlichen Zwangsmitteln, so z.B. nach einem zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren oder aus einem Vollstreckungsbescheid nach einem Mahnverfahren.

Peter Strässer

Rechtsanwalt
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