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Verkehrsrecht

Bei einem Verkehrsunfall vertreten wir Sie bei der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen gegenüber der Kfz- Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners. Wenn die Schuldfrage nicht geklärt ist oder hohe Sachschäden bzw. Körperschäden mit dauerhaften Beeinträchtigungen eingetreten sind, sollten Sie auf anwaltlichen Rat und die durch eine Fachanwaltschaft nachgewiesenen besonderen praktischen Erfahrungen und theoretischen Kenntnisse im Bereich der Unfallschadensregulierung nicht verzichten.

Aber auch bei eindeutiger Haftung ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche unbedingt zu empfehlen. So ist die Schadensregulierung das tägliche Geschäft der Versicherer. Diese verfügen über ein Netz an Experten, auf das sie bei der Schadensregulierung zugreifen können, von Rechtsanwälten über technische und medizinische Sachverständige bis hin zu Reparaturwerkstätten, Fahrzeugvermietern u.a.m.. Für den Geschädigten ist ein Verkehrsunfallereignis dagegen eine Ausnahmesituation. Um in diesem Ausnahmefall auf Augenhöhe mit dem Versicherer agieren zu können, erkennt die Rechtsprechung die Kosten des Rechtsanwaltes regelmäßig als erstattungsfähige Schadensposition an. Die professionelle Schadenabwicklung durch einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt wird Ihnen viel Ärger und Zeit in der Auseinandersetzung mit der Versicherung ersparen und Ihnen zusätzlich bares Geld einbringen, da Ihr Rechtsanwalt für Sie ermittelt, welche Schadensersatzpositionen Ihnen neben dem offensichtlichen Sachschaden zustehen und nur berechtigte Abzüge zulassen wird.

Neben der Verkehrsunfallabwicklung betreuen wir Sie selbstverständlich auch bei Bußgeldsachen und allen Straftaten, die mit dem Straßenverkehr in Verbindung stehen. Wenn Sie wegen überhöhter Geschwindigkeit „geblitzt“ wurden oder Ihnen ein Rotlichtverstoß oder Handyverstoß angelastet wird, können teils hohe Bußgelder und unter Umständen auch eine Fahrverbot drohen. Wer wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss von Betäubungsmitteln, „Unfallflucht“ (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr oder einer fahrlässigen Körperverletzung nach einem Unfall mit Personenschaden belangt wird, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Zudem kann auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen.

Maßnahmen in Bezug auf den Führerschein, z.B. eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (abgekürzt: MPU) zur Überprüfung der Fahreignung, können – auch unabhängig von einem Strafverfahren – von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden.

In all diesen Fällen können wir Ihnen Unterstützung durch einen spezialisierten Fachanwalt bieten.

Wir beraten und vertreten Sie auch gerne zum Thema „Abgasskandal“ bzw. „Dieselskandal“. Seit Herbst 2015 ist die deutsche Automobilindustrie nun schon mit dem sog. Dieselskandal beschäftigt. Begonnen hatte alles mit der Entdeckung unzulässiger Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte in Dieselfahrzeugen des Herstellers Volkswagen. Betroffen war zunächst der Motortyp mit der Bezeichnung EA 189. In der ersten in Deutschland geführten Musterfeststellungsklage hat sich VW wegen dieses Motortyps zwischenzeitlich mit ca. 260.000 Klägern auf Entschädigungssummen geeinigt.

Es hat sich herausgestellt, dass auch zahlreiche weitere Diesel-Modelle der Marken Audi, Mercedes-Benz, Opel, Porsche, Seat und Skoda mit Abschalteinrichtungen zur Abgasmanipulation ausgestattet sind. Dies betrifft Fahrzeuge sowohl der Abgasnormen Euro-5 als auch der Euro-6 Norm. Dabei gelangen unterschiedliche technische Funktionsweisen zur Manipulation der Abgaswerte zur Anwendung; sie alle zielen jedoch darauf ab, dass die Fahrzeuge die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte in der Testsituation auf dem Prüfstand einhalten, um von der Behörde für den Straßenverkehr zugelassen zu werden, wohingegen sie im Realbetrieb auf der Straße, wo die Grenzwerte nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) jedoch ebenso einzuhalten sind wie auf dem Prüfstand (EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Az. T-339/16), weit mehr umwelt- und gesundheitsschädliche Stickoxide (NOx) ausstoßen, als gesetzlich zulässig. Zusätzlich zu der Belastung der Allgemeinheit durch die ausgestoßenen Schadstoffe hat dies auch erhebliche Wertverluste für die Fahrzeuge betroffener Käufer zur Folge. Zudem drohen den Haltern entsprechender Fahrzeuge behördlich angeordnete Fahrverbote. Zu einigen Fragen in diesem Zusammenhang hat sich zwischenzeitlich bereits der Bundesgerichtshof geäußert. Nach wie vor gibt es zahlreiche Klageverfahren gegen verschiedene Hersteller. Dabei kommt es weiterhin in vielen Fällen zu gerichtlichen Entscheidungen zugunsten der geschädigten Käufer.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Fahrzeug ebenfalls betroffen sind oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

- Abmeldekosten/Zulassungskosten
Die Kosten für die Ab- bzw. Ummeldung des PKW bei Totalschaden sowie die Kosten für Telefon, Porto, Fahrtkosten etc. hat der Unfallverursacher zu tragen. Die Geltendmachung dieser Positionen wird gerne mal übersehen.
- Abrechnung auf Gutachtenbasis
Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands sind ersetzbar. Die Reparatur oder Weiternutzung des KFZ sind irrelevant.
Kosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert sind ersetzbar, wenn das KFZ mindestens ca. 6 Monate weiter genutzt wird. Sonst ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzbar.
Kosten zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind ersetzbar, wenn ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur erfolgt und das KFZ mindestens ca. 6 Monate weiter genutzt wird. Sonst ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzbar.
- Abrechnung auf Rechnungsbasis
Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes sind ersetzbar. Der Umfang der Reparatur und die Weiternutzung des KFZ nach Reparatur sind irrelevant.
Kosten zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind ersetzbar, wenn ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur erfolgt und das KFZ mindestens ca. 6 Monate weiter genutzt wird. Sonst ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzbar.
- Abrechnung nach (auch wirtschaftlichem)
  Totalschaden
Liegen die geschätzten Kosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so ist die Instandsetzung wirtschaftlich unvernünftig. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands im Rahmen der Totalschadenabrechnung.
- Abschleppkosten
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Diesen Schaden machen mir gerne für Sie geltend.
- Direktanspruch
Der Geschädigte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 115 VVG auch gegen den Versicherer unmittelbar geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner. Es müssen prozesstaktische Erwägung angestellt werden, ob neben dem Versicherer auch der Halter und/oder der Fahrer des KFZ mitverklagt werden sollen. Denn nur wenn der Halter und/oder Fahrer des KFZ mitverklagt werden, werden sie Parteien des Prozesses und scheiden als mögliche Zeugen im Prozess aus. Dadurch verbessern wir Ihre Erfolgschancen im Verfahren.
- Entziehung der Fahrerlaubnis/“Führerscheinentzug“
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- Fahrzeugführer
Fahrzeugführer ist derjenige, der das Kfz eigenverantwortlich in Betrieb setzt und während der Fahrt leitet.
- Geschwindigkeitsmessung
- Geschwindigkeitsverstoß
- Haftung des Fahrzeugführers
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Fahrzeugführer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist.
- Haftung des Halters
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Gefährdungshaftung).
- Halter
Halter ist derjenige, der das KFZ auf eigene Rechnung mit Verfügungsgewalt in Gebrauch hat. Eigentümerstellung und Haltereigenschaft können also durchaus auseinanderfallen.
- Handyverstoß
- Haushaltsführungsschaden
Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der einer Person entsteht, weil sie ihren Haushalt oder den der ganzen Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr führen kann, also die Hausarbeit nicht mehr erledigen kann. Dieser Schaden kann sowohl bei Ehegatten als auch bei Alleinstehenden geltend gemacht werden. Der Anspruch mindert sich nicht dadurch, dass der andere Ehegatte den Ausfall durch eigene Mehrarbeit ausgeglichen hat.
- Kraftfahrzeug
Als Kraftfahrzeug gilt jedes nicht schienengebundene Landfahrzeug, dass sich mittels eines Motors und nicht durch Muskelkraft fortbewegt.
- Krankenhausbesuchskosten naher Angehöriger/des
  Lebensgefährten
Der Geschädigte hat über § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Krankenhausbesuchskosten naher Angehöriger bzw. des Lebensgefährten, weil diese Heilungskosten des Verletzten darstellen. Die Besuche müssen medizinisch notwendig sein und die Aufwendungen unvermeidbar.
- Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
- Mietwagenkosten
Der Unfallverursacher hat die Mietwagenkosten für ein gleichwertiges KFZ für die Dauer der Reparatur/geschätzten Wiederbeschaffungszeit abzüglich etwa 10 % ersparter Aufwendungen zu tragen. Weder Mietwagenkosten noch Nutzungsausfall können geltend gemacht werden, wenn dem geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
- Nutzungsausfallentschädigung
Alternativ zu den Mietwagenkosten kann der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung bei einem privat genutzten KFZ für die Dauer der Reparatur/geschätzten Wiederbeschaffungszeit geltend machen. Dies gilt auch bei gewerblichen PKW, falls sich deren Entbehrung nicht in einer Gewerbeertragsminderung oder in den Kosten eines Ersatzfahrzeuges niederschlägt.
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Reparaturkosten
Der Geschädigte hat die Wahl zwischen der Abrechnung auf Rechnungsbasis (konkret) und der Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktiv).
- Rotlichtverstoß
- Schmerzensgeldansprüche
Bei Personenschäden hat der Geschädigte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das Schmerzensgeld besitzt eine Ausgleichs-und Genugtuungsfunktion. Bei der Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes werden u.a. folgende Faktoren berücksichtigt: Art und Dauer der Verletzung, Unübersehbarkeit des Krankheitsverlaufs, Mitverschulden des Geschädigten, entgangene Lebensfreuden, Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, etc.
- Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- Verlust SF-Klasse der Kaskoversicherung
Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes durch Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung ist ersetzbar. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen wir Ihnen gerne.
- Vorfinanzierungskosten
Vorfinanzierungskosten sind ersetzbar, falls die Kreditaufnahme für die Reparatur/Ersatzwagenbeschaffung notwendig war. Der Geschädigte muss vor Kreditaufnahme aber darüber informieren, so dass die Vorfinanzierung durch eine Vorschusszahlung abgewendet werden könnte.
- vorgerichtliche Gutachterkosten
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Gutachterkosten gegenüber dem Unfallverursacher, falls kein Bagatellschaden vorliegt. Kein Bagatellschaden liegt vor ab einem Schaden von ca. 700,00. Bei einem Bagatellschaden sind nur die Kosten des Kostenvoranschlags einer Werkstatt ersetzbar.
- vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Unfallverursacher. Sie können also gerne zu uns kommen!
- Wertminderung
Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wertverlust eines KFZ nach einem Unfall. Auch wenn das KFZ repariert wurde, hat es nicht den ursprünglichen Wert. Der merkantile Minderwert des reparierten KFZ ist der geringere Wert, den der Markt dem KFZ nach ihrer Reparatur gegenüber einem vergleichbaren unbeschädigten KFZ beimisst.
- Wiederbeschaffungsaufwand
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfall-KFZ = Wiederbeschaffungsaufwand

Andreas Rau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
 
 

Wilhelmstraße 7
42697 Solingen

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