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Strafrecht

Wir verteidigen Sie umfassend in allen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter, dem Jugendrichter, dem Schöffengericht oder der Strafkammer. Außerdem stehen wir Ihnen bei einer drohenden Untersuchungshaft, einer Wohnungsdurchsuchung, einer bevorstehenden erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderen denkbaren behördlichen Maßnahmen zur Seite. Wir versuchen stets den Erlass eines Haftbefehls (Untersuchungshaft) zu vermeiden oder einen bereits erlassenen Haftbefehl im Rahmen einer Haftprüfung aufheben zu lassen.

Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, empfehlen wir grundsätzlich, zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zur Sache zu machen. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass Sie selbst nicht wissen, welche Erkenntnisse und Beweismittel der Ermittlungsbehörde vorliegen und wie diese rechtlich einzuordnen sind. Dies können Sie jedoch durch einen Verteidiger vor einer Aussage erfahren, indem Ihr Verteidiger Akteneinsicht nimmt und die Akte, inklusive der vorliegenden Beweismittel, mit Ihnen bespricht. Anschließend kann gemeinsam entscheiden werden, welche Verteidigungsstrategie Erfolg verspricht und welche eigenen Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden sollen. Bitte bedenken Sie stets, dass Ihnen eine Straftat zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, damit es zu einer Verurteilung kommen kann. Es gilt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“.

Unbedachte Angaben führen häufig dazu, dass die Strafverteidigung erheblich erschwert wird. Oft sind die gemachten Angaben aus Unkenntnis der Rechtslage bereits so nachteilig, dass eine Verurteilung nicht mehr abgewendet werden kann. Bitte überlassen Sie die Fertigung einer Stellungnahme daher Ihrem Verteidiger. Er wird Sie optimal beraten und auf ein faires Strafverfahren hinwirken.

Sollte sich eine Verurteilung nicht mehr abwenden lassen, setzten wir uns für eine möglichst geringe Strafe ein und ermitteln alle für Sie sprechenden, strafmildernden Umstände, um nach Möglichkeit eine milde Strafe, z. B. unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung zu erreichen.

Neben dem Erwachsenenstrafrecht sind wir häufig auch im Jugendstrafrecht tätig. Bei der Verteidigung von Jugendlichen ist es besonders wichtig, eine zukünftige, positive Entwicklungsmöglichkeit herauszuarbeiten und aufzuzeigen. Außerdem ist ein besonderes Einfühlungsvermögen in die Lebenssituation des Jugendlichen notwendig.

Sollte Ihnen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohen, Sie in Untersuchungshaft genommen werden oder sich bereits 3 Monate in Haft befinden, steht Ihnen ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, auf Kosten der Staatskasse, zu.

- Akteneinsicht
Eine Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten ist die wichtigste Voraussetzung für eine effektive Verteidigungsstrategie. Der Beschuldigte selbst besitzt kein Akteneinsichtsrecht. Eine Akteneinsicht kann nur über einen Rechtsanwalt erfolgen. Anschließend sollte die rechtliche Situation anhand des Akteninhaltes und der vorhandenen Beweislage eingeschätzt und eine Verteidigungsstrategie entworfen werden. Bevor eine Akteneinsicht erfolgt ist, sollte der Beschuldigte stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Häufig kommt es vor, dass der Beschuldigte vor der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bereits Angaben gemacht hat, welche ihn belasten.
- Aussageverweigerungsrecht
Einem Beschuldigten steht es grundsätzlich frei, ob er sich zur Sache äußert oder nicht. Hierüber ist der Beschuldigte bei einer Festnahme oder Vernehmung stets aufzuklären. Außerdem ist dem Beschuldigten der Tatvorwurf, sowie Tatort, Tatzeit und Art der Täterschaft zu eröffnen. Der Beschuldigte ist jeder Zeit berechtigt einen Verteidiger hinzuzuziehen. In bestimmten Fällen – z.B. Anordnung von Untersuchungshaft oder Anklage eines Verbrechens – ist dem Beschuldigten ein Verteidiger durch das Gericht zu bestellen (Pflichtverteidiger) soweit er keinen eigenen Verteidiger benennt. Polizeilichen Ladungen muss der Beschuldigte nicht Folge leisten. Um die Verteidigung nicht zu gefährden, empfehlen wir zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Anschließend kann eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden.
Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.
- Bundeszentralregister
Das Bundeszentralregister (BZR) ist ein beim Bundesamt für Justiz geführtes Register. In dem Register werden die rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte verzeichnet.
Jede Person über 14 Jahre ist berechtigt, einen Antrag auf Einsicht in die im Bundeszentralregister enthaltenen Eintragungen zu stellen sowie Auszüge daraus als Führungszeugnis zu erhalten.
Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Die Länge der Frist richtet sich nach der begangenen Tat und deren Schwere. Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten oder zu ihrem Nachteil verwertet werden.
- Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafen sind regelmäßig auf maximal 15 Jahre beschränkt. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur verhängt werden, wenn es auf Grund besonderer Tatumstände oder auf Grund der Täterpersönlichkeit unerlässlich ist. Anderenfalls ist die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln.
Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Verurteile die Freiheitsstrafe nicht in einem Gefängnis absitzen muss, sondern eine weitere Chance erhält zu beweisen, dass er zukünftig nicht mehr straffällig werden wird. Beträgt die Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre, kann diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Wird der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig, oder verstößt gegen Bewährungsauflagen, wird die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, und die Freiheitsstrafe ist in der Justizvollzugsanstalt zu verbüßen. Ausnahmsweise kann von einer Verbüßung abgesehen werden, wenn eine Verlängerung des Bewährungszeitraums ausreichend erscheint.
- Freispruch
Wenn dem Angeklagten die ihm vorgeworfene Tat innerhalb eines Prozesses nicht nachgewiesen werden kann und das Gericht davon ausgeht, dass er unschuldig ist, erfolgt ein Freispruch des Angeklagten durch Urteil. Die Staatskasse trägt in diesem Fall die Kosten des Verfahrens und eines eingeschalteten Verteidigers. Häufig kommt es nicht zu einem Freispruch, sondern zu einer Einstellung des Strafverfahrens, ohne das bis in das letzte Detail ermittelt wird. Insoweit kommen Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage in Betracht. In diesem Fall haben die Angeklagten die Verteidigerkosten in der Regel selbst zu tragen.
- Geldstrafe
Nach deutschem Recht wird eine Geldstrafe in Tagessätzen bemessen, um die Strafe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters anzupassen und eine gerechte Bestrafung sicherzustellen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem Nettoeinkommen des Täters unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten usw. Eine Tagessatzhöhe unter 10,00 Euro wird jedoch selten verhängt, da es sich bei diesem Betrag etwa um die Höhe der Leistungen im Rahmen eines Arbeitslosengeld II Bezuges handelt und diese regelmäßig als Mindestmaß zur Verfügung stehen.
Ist der Verurteilte nicht in der Lage die Geldstrafe zu bezahlen, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe ein. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz. Alternativ kann der Verurteilte beantragen, dass er ersatzweise gemeinnützige Arbeit leisten möchte.
Als vorbestraft gilt ein Täter dann, wenn er mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe erhalten hat.
- Gesamtstrafe
Hat ein Täter mehrere Straftaten begangen, kann es zur Bildung einer Gesamtstrafe kommen. Diese wird durch eine Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gebildet. Die Gesamtstrafe darf die Summe der einzelnen Strafen nicht übersteigen. In der Regel fällt diese deutlich geringer aus. Treffen eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe aufeinander, wird in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.
- Jugendstrafrecht
Das deutsche Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre). Als besondere Strafmöglichkeiten sieht das Jugendstrafrecht Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln vor. Eine Freiheitsstrafe – sogenannte Jugendstrafe – darf nur dann verhängt werden, wenn schädliche Neigungen oder eine besonders schwere Schuld des Täters vorliegen.
Auf Heranwachsende ist das Jugendstrafrecht nur anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gilt Erwachsenenstrafrecht.
Im Jugendstrafrecht wird dem Erziehungsgedanken besonders Rechnung getragen. Die Jugendlichen sollen nicht nur bestraft, sondern erzogen und resozialisiert werden.
- Pflichtverteidiger
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, welcher innerhalb eines Strafverfahrens dem Angeklagten durch ein Gericht beigeordnet wird, da dieser keinen eigenen Verteidiger benannt hat. Der Angeklagte erhält regelmäßig durch das Gericht die Möglichkeit einen Verteidiger zu benennen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Die Vergütung des Pflichtverteidigers wird von der Staatskasse getragen.
Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen in Betracht. Die wichtigsten Fälle sind, dass dem Angeklagten ein Verbrechen (Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe) vorgeworfen wird, dass Untersuchungshaft angeordnet wird oder mit einer Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr – beispielsweise auch bei Widerruf einer bereits bestehenden Bewährungsstrafe – zu rechnen ist. Darüber hinaus kommt eine Pflichtverteidigung dann in Betracht, wenn der Angeklagte sich aus seiner Verfassung selbst nicht verteidigen kann.
- Strafbefehl
In der Regel geht einer strafrechtlichen Verurteilung eine Hauptverhandlung vor einem Strafrichter voran, in welcher Beweise erhoben werden. In einigen Fällen kann das Gericht jedoch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten und einen sogenannten Strafbefehl erlassen, um das Verfahren abzukürzen und Fälle einfacher Kriminalität schnell zu einem sachgerechten Ergebnis zu führen.
Das Verfahren findet ohne großes Aufsehen und mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren statt. Hierbei wird dem Täter eine Strafe angeboten, welche er akzeptieren kann. In diesem Fall ist das Verfahren beendet. Akzeptiert der Angeklagte die angebotene Strafe nicht, besitzt er die Möglichkeit gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. In diesem Fall findet anschließend eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme statt, die mit einer Verurteilung, einer Einstellung oder einem Freispruch enden kann.
- Zweidrittelstrafe und Halbstrafe
Wurde eine Freiheitsstrafe zu 2/3 verbüßt, kann der Rest der Freiheitsstrafe grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten, die Tatumstände und sein Verhalten im Strafvollzug dies zulassen. Eine Zustimmung des Verurteilten ist hier grundsätzlich erforderlich. In besonderen Fällen kommt auch eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der halben Strafe in Betracht.

Häufig vorkommende Straftaten sind z.B.
- Diebstahl
- Betrug
- Raub
- Räuberischer Diebstahl
- Erpressung
- Trunkenheit im Verkehr
- Räuberische Erpressung
- Körperverletzung
- Brandstiftung
- Sachbeschädigung
- Handel mit Betäubungsmitteln
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Beleidigung
- Nötigung
- Verkehrsunfallflucht
- Bedrohung

Bastian Schauch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht

Wilhelmstraße 7
42697 Solingen

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Andreas Rau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
 
 

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42697 Solingen

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