Wir verteidigen Sie umfassend in allen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter, dem Jugendrichter, dem Schöffengericht oder der Strafkammer. Außerdem stehen wir Ihnen bei einer drohenden Untersuchungshaft, einer Wohnungsdurchsuchung, einer bevorstehenden erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderen denkbaren behördlichen Maßnahmen zur Seite. Wir versuchen stets den Erlass eines Haftbefehls (Untersuchungshaft) zu vermeiden oder einen bereits erlassenen Haftbefehl im Rahmen einer Haftprüfung aufheben zu lassen.
Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, empfehlen wir grundsätzlich, zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zur Sache zu machen. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass Sie selbst nicht wissen, welche Erkenntnisse und Beweismittel der Ermittlungsbehörde vorliegen und wie diese rechtlich einzuordnen sind. Dies können Sie jedoch durch einen Verteidiger vor einer Aussage erfahren, indem Ihr Verteidiger Akteneinsicht nimmt und die Akte, inklusive der vorliegenden Beweismittel, mit Ihnen bespricht. Anschließend kann gemeinsam entscheiden werden, welche Verteidigungsstrategie Erfolg verspricht und welche eigenen Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden sollen. Bitte bedenken Sie stets, dass Ihnen eine Straftat zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, damit es zu einer Verurteilung kommen kann. Es gilt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“.
Unbedachte Angaben führen häufig dazu, dass die Strafverteidigung erheblich erschwert wird. Oft sind die gemachten Angaben aus Unkenntnis der Rechtslage bereits so nachteilig, dass eine Verurteilung nicht mehr abgewendet werden kann. Bitte überlassen Sie die Fertigung einer Stellungnahme daher Ihrem Verteidiger. Er wird Sie optimal beraten und auf ein faires Strafverfahren hinwirken.
Sollte sich eine Verurteilung nicht mehr abwenden lassen, setzten wir uns für eine möglichst geringe Strafe ein und ermitteln alle für Sie sprechenden, strafmildernden Umstände, um nach Möglichkeit eine milde Strafe, z. B. unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung zu erreichen.
Neben dem Erwachsenenstrafrecht sind wir häufig auch im Jugendstrafrecht tätig. Bei der Verteidigung von Jugendlichen ist es besonders wichtig, eine zukünftige, positive Entwicklungsmöglichkeit herauszuarbeiten und aufzuzeigen. Außerdem ist ein besonderes Einfühlungsvermögen in die Lebenssituation des Jugendlichen notwendig.
Sollte Ihnen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohen, Sie in Untersuchungshaft genommen werden oder sich bereits 3 Monate in Haft befinden, steht Ihnen ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, auf Kosten der Staatskasse, zu.
Häufig vorkommende Straftaten sind z.B.
- Diebstahl
- Betrug
- Raub
- Räuberischer Diebstahl
- Erpressung
- Trunkenheit im Verkehr
- Räuberische Erpressung
- Körperverletzung
- Brandstiftung
- Sachbeschädigung
- Handel mit Betäubungsmitteln
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Beleidigung
- Nötigung
- Verkehrsunfallflucht
- Bedrohung
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