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Medizinrecht

Das Medizinrecht ist ein interdisziplinäres Rechtsgebiet, das u.a. das Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, das Krankenhausrecht inklusive Krankenhausplanungs- und finanzierungsrecht, das Arzthaftungs- und Krankenhaushaftungsrecht, das Apothekenrecht, das Berufsrecht und Vergütungsrecht der Heilberufe einschließlich Approbationsrecht, das Medizinprodukterecht sowie das Arzneimittelrecht, umfasst. Für eine umfassende Beratung sind daher spezielle Kenntnisse auch aus den Bereichen des Krankenversicherungsrechts, des Gesellschafts- und Vertragsrecht sowie auch des Arbeitsrechtes erforderlich.

Ein Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Patienten. In vielen Fällen wird hierfür die Gutachterkommission für Behandlungsfehler oder der Medizinische Dienst über die gesetzlichen Krankenkassen eingeschaltet, die eine kostenlose Begutachtung ermöglichen. Dies erleichtert die Einschätzung der Erfolgsaussichten von Ansprüchen wegen fehlerhafter Behandlung.

Auseinandersetzungen des Patienten mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen stellen ebenfalls einen Kernbereich unserer medizinrechtlichen Tätigkeit dar.

Darüber hinaus vertreten wir Krankenhäuser, Ärzte sowie weitere Leistungserbringer bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber den Krankenkassen und Patienten.

- Arzthaftung
Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Rechtliche Grundlage der Behandlung eines Patienten ist der sogenannte Behandlungsvertrag. Aus dem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Aufgrund dieses Vertrages schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg – die Heilung des Patienten – sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen Sorgfaltspflichten, so ist der Arzt dem Patienten zum Schadensersatz aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet. Darüber hinaus lässt sich der Anspruch auch auf eine unerlaubte Handlung gem. § 823 BGB stützen, da der Arzt dann zugleich unberechtigt die Gesundheit beeinträchtigt oder die körperliche Integrität verletzt.
- Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, wobei damit eine Sühnefunktion verbunden ist. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom Ersatz des immateriellen Unbills.
- Patientenakte/ Behandlungsunterlagen
§ 630g BGB gewährt dem Patienten den Anspruch auf Einsicht in „die vollständige ihn betreffende Patientenakte“, da dieser ein schutzwürdiges Interesse daran hat, zu wissen, welche medizinischen Maßnahmen im Hinblick auf seinen Befund vorgenommen worden sind, welche Ergebnisse sich ergeben haben und wie die Einschätzung der Behandelnden ausgefallen ist. Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte dient nicht zuletzt der Umsetzung des Rechts des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung
- Kostenerstattung
Anders als Privatversicherte erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen die von ihnen benötigten Leistungen in der Regel als Sach- oder Dienstleistung. Das heißt, die Krankenkassen stellen die Leistungen zur Verfügung, zum Beispiel die Arztbehandlung oder den Zahnersatz, und übernehmen die Kosten. Die Patienten müssen nicht in Vorleistung treten. Die Versicherten können anstelle der Sach- oder Dienstleistung in einzelnen Fällen auch das Kostenerstattungsverfahren wählen. Dies gilt sowohl für Behandlungen als auch beispielsweise für die Erstattung von Fahrtkosten. Hierbei sind besondere Verfahren zu beachten, da andernfalls ein Anspruch scheitern kann.
- Wahlleistungsvereinbarung
Mit einer Wahlleistungsvereinbarung werden Leistungen der Krankenhäuser vergütet, die nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören. Unterschieden wird einerseits zwischen der Wahlleistung Unterkunft und andererseits zwischen einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen. Die Rechtsprechung zu Wahlleistungsvereinbarungen unterliegt einem steten Wandel, die Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung steigen. Eine Überprüfung der Vereinbarung lohnt sich sowohl auf Behandler- als auch auf Patientenseite.
- Berufsausübungsgemeinschaft
Als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten, teils auch anderen Freiberuflern. Im deutschen Gesundheitswesen wurde diese früher als Gemeinschaftspraxis bezeichnet oder es handelt sich um ein medizinisches Versorgungszentrum. Hier stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung, vertraglichen Gestaltung und Haftung.
- Fallpauschale
Die Fallpauschale ist eine Form der Vergütung von Leistungen im Gesundheitssystem. Dabei erfolgt bei Fallpauschalen die Vergütung von medizinischen Leistungen pro Behandlungsfall. Die Berechnung erfolgt anhand eines Fallpauschalensystems, das einen Fall in diagnosebezogene Fallgruppen einteilt. Der Fallgruppe werden bestimmte Geld-Werte für Standard-Fälle (Basisfallwert) zugeordnet. Zur Berechnung der konkreten Fallpauschale fließen zusätzlich weitere Kriterien ein, wie beispielsweise die Hauptdiagnose, Nebendiagnose, Verweildauer, Behandlungsdauer, Alter und Geschlecht des Patienten.
- Heil- und Kostenplan
Wird Zahnersatz benötigt, erstellt Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt einen so genannten Heil- und Kostenplan (HKP), der dokumentiert, wie die Behandlung aussehen soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Er ist Grundlage für die Entscheidung der Krankenversicherung, wie hoch der Zuschuss für die Patientin oder den Patienten ausfällt. In der Regel muss er vor Beginn der Behandlung vorgelegt werden.
- Chefarztvertrag
Ein Chefarztvertrag ist ein anspruchsvolle vertragliche Vereinbarung, welche Detailkenntnisse in speziellen Rechtsfragen der Privatliquidation, der Nebentätigkeitserlaubnis, der Wirksamkeit von Anpassungs- und Entwicklungsklauseln, des Umfangs der Dienstaufgaben, Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie eine rechtssichere Gestaltung der gesamten Organisationsstruktur und Abläufe innerhalb der der Klinik oder sonstiger Einrichtungen erfordert. Neue Rechtsentwicklungen erfordern hier regelmäßig Anpassungen.
- Abrechnungsprüfung
Die Krankenkassen sind verpflichtet, in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Wir betreuen Krankenhäuser im Rahmen dieser Abrechnungsstreitigkeiten.
- Kooperationen von Leistungserbringern
Kooperationen im Gesundheitswesen dienen der Zusammenarbeit mit dem Ziel, für die beteiligten Leistungserbringer organisatorisch und unternehmerisch eine Verbesserung herzustellen und dabei gleichzeitig die Patientenversorgung zu optimieren. Die Zahl und die Vielfältigkeit der Kooperationsformen im Gesundheitswesen steigen stetig. Die rechtlichen Beziehungen der Kooperationspartner sind in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.

Dr. Svenja Kahlke-Kreitzberg

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Medizinrecht
 

Wilhelmstraße 7
42697 Solingen

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