23. November 2022
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2022, Az.: V ZR 213/21
Der BGH hat ganz aktuell die für die Praxis überaus bedeutsame Frage entschieden, ob Gemeinschaften von Wohnungseigentümern auch nach der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen WEG-Novelle noch befugt waren, Mängel am Gemeinschaftseigentum per Beschluss an sich zu ziehen und durchzusetzen.
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt die für die Praxis überaus bedeutsame Frage entschieden, dass Gemeinschaften von Wohnungseigentürmern nach wie vor befugt sind, die grundsätzlich dem einzelnen Erwerber aufgrund des individuellen Kaufvertrages mit dem Bauträger zustehenden Mängelrechte betreffend Mängel am Gemeinschaftseigentum per Beschluss zu vergemeinschaften und sodann gemeinschaftlich zu verfolgen.
Hintergrund ist, dass im Rahmen der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neuerungen des WEG scheinbar die Passage im Gesetz entfiel, aus der die Möglichkeit zur Vergemeinschaftung von Mängel am Gemeinschaftseigentum – eine jahrelang gängige und geübte Praxis- gelesen wurde.
Während gewichtige Stimmen sich dafür aussprachen, dass eine Vergemeinschaftung nach wie vor problemlos möglich sein muss, gab es auch Gegenstimmen, die unter Bezugnahme auf den Wortlaut des geänderten WEG dahingehend argumentierten, dass eine Vergemeinschaftung nicht mehr möglich sei. Es erschien insofern in den letzten zwei Jahren durchaus als ratsam, zusätzlich zu den üblichen Vergemeinschaftungsbeschlüssen mit Abtretungsvereinbarungen zu arbeiten, damit die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls aus abgetretenem Recht vorgehen konnte.
Diese Frage erscheint nunmehr geklärt, wenngleich noch auf die Volltext-Veröffentlichung gewartet werden muss. Die entsprechenden Pressemitteilungen des BGH ließen jedoch für Interpretationen keinen Spielraum.
WEG-Rechtliche Beratung erfolgt in unserer Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt Tsangaris und Herrn Rechtsanwalt Rau. Baurechtliche Beratung erfolgt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bartelt, Herrn Rechtsanwalt Strässer und Herrn Rechtsanwalt Schmeer.
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