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25. Mai 2023

Verlängerte Widerrufsfrist bei Tesla-Kaufverträgen?

Die Verletzung von Informationspflichten bezüglich des Widerrufsrechts kann weitreichende Folgen auslösen - so auch bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (Verbrauchsgüterkäufe) über Tesla-Fahrzeuge, die nach unserer Information bis zum Frühjahr 2023 geschlossen worden sind.

von Linda Daniel

Was ist der rechtliche Hintergrund?

Sofern ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine Sache über Fernkommunikationsmittel, also z.B. per E-Mail oder Telefon kauft, liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 c BGB vor. In diesem Falle steht den Käufern nach den §§ 312g, 355, 356 BGB ein Widerrufsrecht zu. Über dieses Widerrufsrecht hat der Unternehmer umfassend zu informieren.

Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Verbraucher grundsätzlich 14 Tage Zeit, um den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, wobei die Frist ab Erhalt der Ware zu laufen beginnt. Folglich können Verbraucher den Kaufvertrag rückabwickeln, so dass sie gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen können.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten im Sinne der § 356 Abs. 3 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.1 EGBGB nicht hinreichend nachkommt. Die der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB zu entnehmende Muster-Widerrufsbelehrung, die dem Unternehmer zur Verwendung freisteht, sah bis zum 28.05.2022 unter anderem vor, dass dieser an vorgegebener Stelle seine Kontaktdaten und – soweit verfügbar – auch seine Telefonnummer und Telefaxnummer angeben muss. Zwangsläufig stellte sich die Frage, wann eine Telefonnummer verfügbar ist. Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 14.5.2020, Aktenzeichen C-266/19 beschäftigt.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass der Unternehmer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben hat, wenn auf einer Website des Unternehmers die Telefonnummer so zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, d.h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, der Unternehmer nutze diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern. Die einschlägige EU-Richtlinie lege zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer bereitzustellenden Kommunikationsmittels fest, verpflichte diesen jedoch verbindlich dazu, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann.

Nach einer Änderung des Muster-Widerrufsformulars zum 28.05.2022 (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) wurde der Gestaltungshinweis 2 der Muster-Widerrufsbelehrung dahingehend angepasst, dass eine Telefonnummer stets anzugeben ist. Es wurde mithin auf die Einschränkung "soweit verfügbar" verzichtet.

Was hat das mit Tesla zu tun?

Es scheint sich so darzustellen, dass die Widerrufsbelehrung von Tesla in Kaufverträgen des deutschen Marktes bis Frühjahr 2023 keine Angabe einer Telefonnummer enthielt, obwohl diese auf ihrer Website unter dem Feld „Impressum“ zu finden war. Unter Zugrundelegung der wegweisenden Entscheidung des EuGHs spricht alles dafür, dass die Nichtangabe der Telefonnummer eine Verletzung der Informationspflichten des Unternehmers darstellt.

Auch vor dem Hintergrund, dass das Tesla-Unternehmen auf die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufes über das Telefax hingewiesen, auf die Angabe einer Telefax-Nummer jedoch verzichtet hat, dürfte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein.

Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage ab Erhalt der Ware. Dies dürfte für viele Verbraucher insbesondere im Hinblick auf die drastisch gesunkenen Kaufpreise für Tesla-Fahrzeuge interessant sein.

Festzuhalten ist, dass stets eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Widerrufsbelehrung erforderlich ist. Hierzu stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Beratung in kaufrechtlichen Angelegenheiten erfolgt bei uns in erster Linie durch die Rechtsanwälte Strässer und Schnittert.

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Peter Strässer

Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator
 
 

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