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25. Oktober 2021

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20)

BGH stärkt Verbraucherrechte: Zinsänderungsklauseln mit einseitigem Zinsanpassungsrecht sind unwirksam – Kunden haben Nachzahlungsansprüche

Der BGH bleibt seiner seit der Entscheidung im Urteil vom 17.02.2004 (Az.: XI ZR 140/03) begonnenen Leitlinie treu und entscheidet mit seinem neuesten Urteil vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) zu Zinsänderungsklauseln bei langfristigen Sparverträgen in einem Musterfeststellungsverfahren zugunsten der Verbraucherzentrale Sachsen.

von Alina Anders

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Zinsanpassungsklausel einer Sparkasse in schon seit 1994 abgeschlossenen Prämiensparverträgen, wonach ein pauschales und nur einseitiges Recht der Sparkasse bestand, die Verzinsung festzulegen. Die Klausel im Prämiensparvertrag lautete

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.“

und wurde durch "Bedingungen für den Sparverkehr" wie folgt ergänzt:

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."

Diese und ähnliche Vertragsklauseln geben den Banken und Sparkassen bislang die Möglichkeit, die Sparzinsen auf bis zu 0,001 Prozent herabzusetzen, da die Marktzinssätze ebenfalls in den vergangenen Jahren stark gesunken sind.

Der BGH hat nun entschieden, dass die zitierte Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sei – die Änderung ist insofern für den Kunden unkalkulierbar und mithin die Klausel intransparent. Diese oder ähnliche in langfristigen (Prämien-)Sparverträgen vereinbarte Klauseln, sind daher rechtswidrig und die betroffenen Kunden für den Fall, dass höhere Zinsen nach den Vorgaben des BGH angefallen wären, zur Nachforderung berechtigt.

Nach den neuen Vorgaben des BGH ist die Zinsanpassung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird. Zudem ist nach dem BGH bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten.

Der Auszahlungsanspruch nicht berechneter (eventuell höherer) Zinsbeträge ist nach Aussage des BGH für nach 2017 endende Sparverträge auch noch nicht verjährt: Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterlägen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gelte nach Ansicht des BGH auch für die den Kunden bislang nicht gutgeschriebenen Zinsbeträge.

Daraus folgt, dass Kunden, deren Sparverträge nach dem Jahr 2017 endeten oder sogar noch unbeendet sind die Möglichkeit zusteht, die Gutschrift weiterer – möglicherweise höherer – Zinsbeträge einzuklagen.

Wenn auch Sie einen Sparvertrag abgeschlossen haben, der einer oben beschriebenen variablen Verzinsung unterliegt, beraten wir Sie kompetent und zuverlässig zu Ihren Handlungsmöglichkeiten und prüfen für Sie die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung höherer Zinsauszahlungsansprüche. Sprechen Sie uns gerne an!

Bankrechtliche Beratung und Vertretung erfolgt in unserer Kanzlei durch Frau Rechtsanwältin Anders.

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Alina Anders

Rechtsanwältin
Mediatorin
 
 

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42697 Solingen

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