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16. April 2021

Bundesgerichtshof (V. Zivilsenat), Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19

Schadensersatz auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten

Anfang 2018 hatte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass im Werkvertragsrecht Schadensersatz statt der Leistung (sog. kleiner Schadensersatz) nicht anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf. Laut dem V. Zivilsenat soll dies im Kaufrecht nach wie vor möglich sein.

von Bastian Schmeer

Mit Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, gab der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine vormalige Rechtsprechung auf, wonach ein Auftraggeber, der das Werk behält und Mängel nicht beseitigen lässt, im Rahmen des sog. kleinen Schadensersatzanspruchs gegen den Auftragnehmer seinen Schaden nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen konnte. Der VII. Senat führte aus, dass im Falle der fiktiven Schadensermittlung dem Auftraggeber tatsächlich kein Vermögensschaden entstünde. Dies sei erst der Fall, wenn er den Mangel beseitigen ließe und die Kosten hierfür begleiche.

Der u. a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied zuletzt, dass im Bereich des Kaufrechtes etwas anderes gelte. Wegen der Unterschiede von Kaufrecht und Werkvertragsrecht sei es im Kaufrecht nach wie vor möglich, nicht beseitigte Mängel anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten zu berechnen. Lediglich die Mehrwertsteuer sei nur dann zu ersetzen, wenn der Käufer den Mangel hat ersetzen lassen.

Worin besteht das Problem?

Der VII. Senat bekräftigte seine Rechtsauffassung aus dem Jahr 2018 im Oktober letzten Jahres (Beschluss vom 08.10.2020 – VII ARZ 1/20) anhand des folgenden Beispiels:
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer beauftragt, den Boden im Erdgeschoss seines Einfamilienhauses mit weißen Natursteinplatten zu fliesen. Der vereinbarte Preis beträgt 40.000,00 €. Tatsächlich werden hellgraue Natursteinplatten verlegt. Der Austausch würde etwa 60.000,00 € netto kosten, da die Einbauküche wieder abgebaut, die Möbel ausgelagert, die verlegten Platten entfernt, die neuen Platten verlegt und die Familie vorübergehend in einem Hotel untergebracht werden muss. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt.

Im Beispielsfall kann der Auftraggeber gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB Nacherfüllung bei Ausbleiben der Nacherfüllung gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB Vorschuss oder Kostenerstattung verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte ist auch bei Mängelbeseitigungskosten, die die Vergütung erheblich übersteigen, nicht unverhältnismäßig. Denn der Auftragnehmer unterliegt der werkvertraglichen Erfolgshaftung. Er hat einen bestimmten Farbton versprochen und der Farbton der verlegten Natursteinplatten weicht hiervon ab, sodass der Auftraggeber nicht darauf verwiesen werden kann dies hinzunehmen.

Entscheidet sich der Auftraggeber indes, die hellgrauen Natursteinplatten zu behalten, kann er nach der alten Rechtsprechung die gesamten – tatsächlich nicht anfallenden – Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 60.000,00 € netto geltend machen. Er muss daher im wirtschaftlichen Ergebnis für die Verlegung der Natursteinplatten die vereinbarte Vergütung in Höhe von 40.000,00 € nicht bezahlen, erhält neue Natursteinplatten, wenn auch nicht in der gewünschten Farbe, und bekommt zusätzlich noch einen Betrag in Höhe von 20.000,00 €.

Dies sei nach der Wertung des VII. Senats kein angemessener Schadensausgleich für das mangelhafte Werk, sondern eine gegen das Bereicherungsverbot verstoßende Überkompensation. Im kaufrechtlichen Bereich soll genau dies nach dem V. Senat jedoch weiterhin möglich sein, obwohl damit der gleiche Mangel unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen kann, je nachdem, ob der Mangel im Rahmen des Erwerbs einer Eigentumswohnung (dann in der Regel Kaufrecht) oder im Rahmen der Errichtung eines Fertighauses auf einem vom Auftraggeber zuvor selbst erworbenen Grundstück (dann in der Regel Werkvertragsrecht) besteht.

Bevor der V. Senat über seinen aktuellen Fall entschied, stellte er eine Anfrage an den VII. Senat dahingehend, ob dieser an der im Urteil vom 22.02.2018 vertretenen Rechtsauffassung festhielte. In der Anfrage wurde deutlich, dass der V. Senat von einer Divergenz zwischen den Senaten ausginge, was im Falle des Festhaltens an den jeweiligen Rechtsauffassungen eigentlich bedeuten hätte müssen, dass der sog. Große Senat des BGH angerufen werden muss.

Wie löst der BGH diesen Widerspruch auf?

Nachdem der VII. Senat seine Auffassung das Festhalten an der Rechtssprechungsänderung aus dem Jahr 2018 bekräftigt hatte, äußerte sich nun aktuell der V. Senat. In seinem Urteil vom 12.03.2021 stellte der V. Senat fest, dass es so gravierende Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht gäbe, dass selbst beim Festhalten an der jeweiligen Rechtsauffassung der Senate keine Divergenz in der Rechtsprechung zu erkennen sei und daher auch der Große Senat nicht angerufen werden müsse.

Als Hauptargument führt der V. Senat ins Feld, dass es dem Käufer nicht zuzumuten ist, dass er – wenn ihm die Schadensberechnung anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten verwehrt wäre – die Mangelbeseitigung selbst vorfinanzieren müsse. Anders als das Werkvertragsrecht kennt das Kaufrecht nämlich im Rahmen der Gewährleistungsrechte keinen Kostenvorschussanspruch. Der Käufer wäre daher Nachteilen und Risiken der Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung ausgesetzt, nachdem und weil der Verkäufer die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat.

Weiterhin sei im Kaufrecht angelegt, dass der Schadensersatzanspruch, der anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten errechnet wird, durch die kaufrechtlichen Vorgaben zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung begrenzt sei, wodurch eine Überkompensation verhindert werde, während es eine Entsprechung dieser kostenmäßigen Begrenzung im Werkvertragsrecht quasi nicht gebe.

Es erscheint fragwürdig, ob die Entscheidung des V. Senats insbesondere angesichts der im Vorfeld doch inhaltlich sehr deutlichen Anfrage an den VII. Senat stringent ist und überzeugt. Die meisten mit der Materie befassten Juristen hätten wohl auf eine Befassung des Großes Senats mit der Thematik und mit einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bezug auf im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, ob nun kaufrechtlich oder werkvertragsrechtlich eingebettet, getippt.

Bauvertragliche Beratung und Vertretung erfolgt in unserer Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bartelt, Herrn Rechtsanwalt Strässer und Herrn Rechtsanwalt Schmeer.

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Dr. Sebastian Bartelt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Baurecht und
Architektenrecht
 

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