KANZLEI

RECHTSANWÄLTE

RECHTSGEBIETE

KOOPERATIONEN

AKTUELLES

KONTAKT

IMPRESSUM

DOWNLOADS

ONLINE-MANDAT

STELLENANGEBOTE



2. Feburar 2022

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2022 (AZ.: XII ZB 183/21)

BGH stärkt Rechte von adoptierten Kindern

Der BGH hat im Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gestärkt. Die leibliche Mutter hat auch Jahre nach der Adoption Informationen über den leiblichen Vater an das adoptierte Kind herauszugeben.

von Bastian Schmeer

Der zugrundeliegende Sachverhalt gestaltete sich so, dass eine junge Frau bei der Geburt ihrer Tochter erst 16 Jahre alt gewesen und in offenbar problematischen Familienverhältnissen aufgewachsen ist. Nach der erst im 7. Monat bemerkten Schwangerschaft lebte sie mit ihrem sodann zur Welt gebrachten Kind erst in verschiedenen Einrichtungen, bevor das Kind adoptiert wurde.

Das Kind wollte sodann von ihrer leiblichen Mutter Informationen über den leiblichen Vater erfahren. Diese konnte dem Kind jedoch keine Auskunft geben und der leibliche Vater blieb für das Kind ein Unbekannter.

Während das erstinstanzliche Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart den Antrag des Kindes auf Auskunftserteilung gegen die leibliche Mutter noch zurückgewiesen hatte, da der Mutter eine Auskunftserteilung unmöglich sei, entschied der zuständige Familienrechtssenat beim Oberlandesgericht Stuttgart sodann, dass die leibliche Mutter verpflichtet sei, der Tochter alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatten.

Hiergegen legte die leibliche Mutter die Rechtsbeschwerde ein, die aber vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde.

Mit der bloßen Mitteilung, sie könne sich nicht an einen möglichen Erzeuger erinnern, erfüllte die leibliche Mutter den insoweit bestehenden Auskunftsanspruch des Kindes gemäß § 1618a BGB nicht. Die leibliche Kindesmutter hatte noch nicht von diversen, ihr sogar vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgezeichneten Nachfragemöglichkeiten Gebrauch gemacht.

Familienrechtliche Beratung und Vertretung erfolgt in unserer Kanzlei durch Frau Rechtsanwältin Eggenstein und Herrn Rechtsanwalt Schmeer.

zurück zur Übersicht

Ute Eggenstein

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
 
 

Wilhelmstraße 7
42697 Solingen

T 0212 7006-25
F 0212 7006-60

eggensteinstraesser.com

Bastian Schmeer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
 
 

Wilhelmstraße 7
42697 Solingen

T 0212 7006-26
F 0212 7006-60

schmeerstraesser.com