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23. Mai 2023

EuGH bestätigt deutsche Rechtsprechung

Ein Verbraucher muss auch nach Vertragserfüllung des Unternehmers (z.B. Handwerkers) bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht nicht zahlen, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung widerruft

von Dr. Sebastian Bartelt

Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.2023 (Aktenzeichen C-97/22) ist ein Verbraucher, der während der Widerrufsfrist einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ (hier: Vertrag über Elektroinstallationsleistungen) widerruft, von jeglicher Zahlungspflicht befreit, wenn er nicht über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Der Unternehmer trägt die Kosten für die Vertragserfüllung. Der Verbraucher muss keinen Wertersatz für schon erbrachte Leistungen des Unternehmers leisten.

In einem konkreten Fall hatte ein Unternehmen, ein Elektroinstallationsbetrieb, es versäumt, einen Verbraucher über sein Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation zu informieren. Nachdem das Unternehmen die Leistungen erbracht hatte und dem Verbraucher die Rechnung vorlegte, widerrief dieser den Vertrag und weigerte sich zu zahlen. Das Gericht entschied, dass der Verbraucher grundsätzlich nicht für die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachten Leistungen aufkommen muss, wenn der Unternehmer ihn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Es bestand jedoch die Frage, ob der Unternehmer Anspruch auf "Wertersatz" hat, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erbringung der Leistungen durch den Unternehmer ausübt. Das deutsche Gericht bat den EuGH um Klarstellung, und dieser entschied zugunsten des Verbrauchers. Demnach ist der Verbraucher von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit, wenn der Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Leistungserbringung durch den Unternehmer ausübt.

Der EuGH betonte, dass die Information über das Widerrufsrecht im Kontext von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen von grundlegender Bedeutung ist, um den Verbraucher zu schützen und ihm die Entscheidungsbefugnis zu geben. Das Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, würde gefährdet, wenn dem Verbraucher Kosten entstünden, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Insbesondere Handwerksbetriebe sollten prüfen, ob Handlungsbedarf besteht, da sie sich einem hohen Risiko aussetzen, wenn Sie ohne Widerrufsbelehrung und vor Ablauf der Widerrufsfrist Leistungen erbringen. Aus Verbrauchersicht wird der „Widerrufsjoker“ durch den EuGH bestätigt.

Bau- und werkvertragliche Beratung erfolgt in unserer Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bartelt, Herrn Rechtsanwalt Strässer und Herrn Rechtsanwalt Schmeer.

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Dr. Sebastian Bartelt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Baurecht und
Architektenrecht
 

Wilhelmstraße 7
42697 Solingen

T 0212 7006-32
F 0212 7006-60

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Peter Strässer

Rechtsanwalt
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