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11. Mai 2021

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021 – 8 U 68/20

Oberlandesgericht bestätigt erstmals Abgasmanipulation auch bei neuerem VW-Motor

Während VW im Rahmen des sog. Dieselskandals hinsichtlich des Motors EA 189 Abgasmanipulationen einräumte, bestreitet der Autohersteller dies jedoch vehement in Bezug auf den Nachfolgemotor EA 288. Wiesen Gerichte Klagen bezüglich den Nachfolgemotor bislang wohl überwiegend ab, deutete sich zuletzt möglicherweise eine Trendwende in der Rechtsprechung an.

von Bastian Schmeer

Im September 2015 wurde bekannt, dass die Volkswagen AG in Fahrzeugen mit dem Motoren-Typ EA 189 offenbar illegale Abschalteinrichtungen verwendet. Diese haben den Zweck, dass die jeweiligen Fahrzeuge erkennen, wann sie auf dem Prüfstand stehen und wann sie im Normalbetrieb sind. Im Normalbetrieb wird – vereinfacht gesprochen – die Abgasreinigung weitestgehend abgeschaltet; auf dem Prüfstand funktioniert sie dagegen.

Es folgte eine Klagewelle beispiellosen Ausmaßes. Vor Gericht bekamen Käufer mit EA 189-Motoren oftmals dahingehend Recht, als dass die Gerichte von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Käufer durch VW ausgingen mit der Folge, dass Käufer ihre Fahrzeuge an VW zurückgeben konnten und dafür den Kaufpreis, ggfs. nach Abzug einer Nutzungsentschädigung, zurückerhielten.

In den vergangenen Monaten legte nun die Zahl der Klagen gegen VW im Zusammenhang mit dem neueren Motor EA 288 erheblich zu. Der Motor ist dabei offenbar in einer Vielzahl von Autos der Konzernmarken VW, Audi oder auch Skoda eingebaut.

Während diese Klagen bislang wohl ganz überwiegend abgewiesen wurden, hat nun erstmals ein Oberlandesgericht VW in Bezug auf den EA 288-Motor verurteilt. In diesem Fall hatte der Kläger einen VW Golf 2.0 TDI im Oktober 2017 zu einem Preis von 21.750,00 € gekauft. In den ausführlichen Urteilsgründen teilte das Gericht mit, dass die Software auch der neueren Diesel-Motoren nach Überzeugung des Gerichts gezielt zur Beeinflussung des Immissionsverhaltens im Prüfzyklus programmiert worden war. Im Ergebnis sprach das Gericht dem Kläger daher Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 900,00 € zu.

Betroffen vom sog. Dieselskandal sind jedoch nicht nur Marken des Konzerns VW, sondern auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, sollten Sie über ein Dieselfahrzeug verfügen und die Aussichten eines erfolgreichen Rückabwicklung prüfen lassen wollen. Mandate mit Bezug zum sog. Dieselskandal werden in unserer Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Rau und Herrn Rechtsanwalt Schmeer bearbeitet.

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Andreas Rau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
 
 

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T 0212 7006-52
F 0212 7006-60

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